Stand: 18.10.2022
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Patsy und Michael Hull Foundation e.V. “
Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter VR 3.261. Sitz des Vereins ist Osnabrück.
§ 2 Zweck des Vereins – Verwirklichung
Der Verein verfolgt ausschließlich, mittelbar und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein fördert keine Bestrebungen im Sinne des § 4
Bundesverfassungsschutzgesetzes und handelt dem Gedanken Völkerverständigung nicht zuwider.
der
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung und die Hilfe und Beratung der Menschen mit Behinderung.
Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.
Der Satzungszweck wird
- 1) unmittelbar verwirklicht durch Initiierung, Entwicklung, Unterstützung und Durchführung von kulturellen, sportlichen und künstlerischen Aktivitäten, insbesondere integrativer und inklusiver Projekte und Veranstaltungen, wie z.B. Musical-/Tanztheaterprojekte, Tanz- und Bewegungsangebote mit Beteiligung von Menschen verschiedener Altersstufen, unterschiedlicher Kulturen und unterschiedlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen; durch die Schaffung von Möglichkeiten internationaler Begegnungen oder durch die Teilnahme an internationalen Begegnungen vor allem in den Bereichen Kunst, Kultur, Sport.
- 2) mittelbar verwirklicht durch die Beschaffung finanzieller Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften, um sie dadurch bei der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu fördern und zu unterstützen. Die Mittelbeschaffung geschieht vor allem durch Spendensammlungen, -aktionen und sonstige Zuwendungen Dritter.§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst:
1) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
2) Kinder- Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 3) Außerordentliche Mitglieder
4) Fördermitglieder
5) Ehrenmitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand mit Hilfe des Aufnahmeantrages, schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet, über den eingereichten Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem*r Antragsteller*In müssen keinerlei Ablehnungsgründe transparent gemacht werden. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
Die außerordentlichen Mitglieder haben sämtliche aus der Satzung hervorgehenden Rechte außer das Stimmrecht und das Recht, Anträge für die Mitgliederversammlung zu stellen. Des Weiteren können sie sich nicht zur Wahl für offizielle Ämter des Vereins aufstellen lassen oder diese annehmen.
Fördermitglied des Vereins kann darüber hinaus auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins finanziell über den Mitgliedsbeitrag hinaus zu unterstützen bereit ist. Fördermitglieder sind nicht stimm- und antragsberechtigt, können aber an Mitgliederversammlungen teilnehmen und haben dort Rederecht. Des Weiteren können sie sich nicht zur Wahl für offizielle Ämter des Vereins aufstellen lassen oder diese annehmen.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- 1) freiwilligenAustritt,dieseristdemVorstandschriftlichmitzuteilen.Diefreiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Quartales erfolgen. Die Kündigung muss sechs Wochen zum Ende des Quartals eingereicht werden.
- 2) Ausschluss, dieser wird vom Vorstand schriftlich mitgeteilt.
- a) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
- b) Wegen unehrenhafter Handlungen.
- c) wennBeitrageundandereZahlungsverpflichtungenfüreinenZeitraumvon 3 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
- d) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
3) Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen (jährlich) monatlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der monatlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung. Sie kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.
- der Vorstand. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden einem Geschäftsführer. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, im Sinne des § 26 BGB vertreten.
- Der Vereinsausschuss. Er setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes zusammen und kann durch 2 Beisitzer, die stimmberechtigt sind, in der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die Tätigkeit in den vorstehend genannten Organen ist ehrenamtlich.
§ 10 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (per E-Mail) einzuladen sind. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage; für die Berechnung der Ladungsfrist gilt als Stichtag der Zeitpunkt der Absendung des Einladungsschreibens. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses nach Entgegennahme des Berichtes der Rechnungs- und Kassenführung
- EntlastungdesgesamtenVorstandes
- WahldesneuenVorstandes
a) Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führtdie Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
b) Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder desVorstandes in einem besonderen Wahlvorgang zu erfolgen.
4. JedeÄnderungderSatzung
5. EntscheidungüberdieeingereichtenAnträge 6. ErnennungvonEhrenmitgliedern
7. AuflösungdesVereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Bericht des Vorstands
– Bericht des Kassenprüfers
– Entlastung des Vorstands
– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
– Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
– Verschiedenes
– keine Abstimmung
– keine Anträge
Anträge der Mitglieder zu den Satzungsänderungen und außerordentlichen Wahlen der Vereinsorgane sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nur zu Beginn (Top 1) der Mitgliederversammlung gestellte Anträge zu anderen Themen als oben genannt müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung
die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
Der*Die Vorsitzende*r oder eine*r seiner*ihrer Stellvertreter*Innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des*der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine*n besondere*n Versammlungsleiter*In bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem*der Protokollführer*In unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 11 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern einfach zugänglich gemacht
§ 12 Vorstand
Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen: – ein*e Vorsitzende*r
– stellvertretende Vorsitzende – ein*e Geschäftsführer*In
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Er übernimmt ebenfalls die Rechte und Pflichten des Kassenwarts.
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt; maximal 6 Monate.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner*ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
In den Vorstand kann jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied mit der Vollendung des 21. Lebensjahrs gewählt werden.
Der Vorstand kontrolliert die Kassenführung des Geschäftsführers.
§ 13 Haftung
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 5.000,00 € für den Einzelfall nicht überschritten wird.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Kinderhospiz Löwenherz.
§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Excel- Tabellen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein.
Sollte das Mitglied in einem Verbund bspw. Landessportbundes, Fachverbandes, Landesverband, Bundesverband etc., werden. Ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
Im Zusammenhang mit seinem satzungsmäßigen Zweck des Vereins sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage oder Informationsblättern, sowie den Sozialen Medien und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung, Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein.
Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.